Rechtsprechung
BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. ... 100 Abs. 1 GG; Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 13 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000; § 1 RiFlEtikettG; § 10 Abs. 1 RiFlEtikettG; § 10 Abs. 3 RiFlEtikettG; § 1 Abs. 1 RiFlEtikettStrV
Verfassungswidrigkeit der Blankettstrafvorschrift des Rindfleischetikettierungsgesetzes (konkrete Normenkontrolle; Richtervorlage; verfassungsgerichtliche Kontrolle unionsrechtlich determinierter Vorschriften bei Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten; ... - lexetius.com
Zur Unvereinbarkeit einer Blankettstrafnorm mit den Bestimmtheitsanforderungen nach Art. 103 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG sowie nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG.
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 80 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 2 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 80 BVerfGG, Art 1 Abs 1 Nr 2 EGV 1760/2000
§ 10 Abs 1 und Abs 3 Rindfleischetikettierungsgesetz (juris: RiFlEtikettG) idF vom 17.11.2000 nicht hinreichend bestimmt und daher nichtig - Unvereinbarkeit mit Anforderungen der Art 103 Abs 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG sowie mit Bestimmtheitsanforderungen des Art 80 Abs 1 S 2 ... - Wolters Kluwer
Unvereinbarkeit einer Blankettstrafnorm mit den Bestimmtheitsanforderungen nach Art. 103 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG sowie nach Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG; Vereinbarkeit des § 3 sowie des § 10 Abs. 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes (RiFlEtikettG) mit ...
- rewis.io
§ 10 Abs 1 und Abs 3 Rindfleischetikettierungsgesetz (juris: RiFlEtikettG) idF vom 17.11.2000 nicht hinreichend bestimmt und daher nichtig - Unvereinbarkeit mit Anforderungen der Art 103 Abs 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG sowie mit Bestimmtheitsanforderungen des Art 80 Abs 1 S 2 ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unvereinbarkeit einer Blankettstrafnorm mit den Bestimmtheitsanforderungen nach Art. 103 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG sowie nach Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG ; Vereinbarkeit des § 3 sowie des § 10 Abs. 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes ( RiFlEtikettG ) mit ...
- rechtsportal.de
Unvereinbarkeit einer Blankettstrafnorm mit den Bestimmtheitsanforderungen nach Art. 103 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG sowie nach Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG ; Vereinbarkeit des § 3 sowie des § 10 Abs. 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes ( RiFlEtikettG ) mit ...
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Rindfleischetikettierung - und die Bestimmtheitsanforderung an Blankettstrafnormen
- lto.de (Kurzinformation und -anmerkung)
Bestimmtheitsgebot: Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz verfassungswidrig
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Blankettstrafnorm des § 10 RiFlEtikettG mit Grundgesetz unvereinbar
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
BVerfG erklärt Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz für verfassungswidrig - Sanktionierungen bei Verstößen gegen unionsrechtliche Vorgaben in Blankettstrafgesetz nicht hinreichend klar erkennbar
- hammpartner.de (Kurzinformation und -anmerkung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Strafrecht als ultima ratio 2.0
Besprechungen u.ä. (7)
- zjs-online.com (Entscheidungsbesprechung)
Zur Unvereinbarkeit einer Blankettstrafnorm mit den Bestimmtheitsanforderungen nach Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG sowie nach Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG (Prof. Dr. Prof. h.c. Arndt Sinn; ZJS 2018, 381)
- verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)
Rindfleisch: Was er kriminalisieren will, muss uns der Staat schon sagen
- lto.de (Kurzinformation und -anmerkung)
Bestimmtheitsgebot: Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz verfassungswidrig
- zis-online.com (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Das Bestimmtheitsgebot als Verbot gesetzgeberisch in Kauf genommener teleologischer Reduktionen (Prof. Dr. Luís Greco; ZIS 2018, 475-483)
- hammpartner.de (Kurzinformation und -anmerkung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Strafrecht als ultima ratio 2.0
- uni-frankfurt.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Schluss mit straflustig (Prof. Dr. Matthias Jahn; FAZ 07.01.2016)
- zis-online.com (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Rätselraten im Nebenstrafrecht - Hermeneutischer Denksport zu Rindfleisch, Wein und Karamellen (Prof. Dr. Bernhard Kretschmer; ZIS 2016, 763-770)
Sonstiges (2)
- Deutscher Bundestag (Verfahrensmitteilung)
- brak.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)
Stellungnahme der Fachgruppe Strafrecht der Neuen Richtervereinigung zum Vorlagebeschluss des LG Berlin (Rindfleischetikettierungsgesetz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 16.04.2015 - 242 AR 27/12
- BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15
Papierfundstellen
- BVerfGE 143, 38
- NJW 2016, 3648
- DVBl 2017, 186
- AnwBl 2016, 336
- JR 2018, 461
Wird zitiert von ... (228) Neu Zitiert selbst (68)
- BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85
Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht
Auszug aus BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15
Diese Auffassung des vorlegenden Gerichts ist nicht offensichtlich unhaltbar (vgl. BVerfGE 7, 171 ; 71, 255 ; 75, 329 ; 105, 61 ; 124, 251 ).Art. 103 Abs. 2 GG enthält für die Gesetzgebung ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (stRspr; vgl. BVerfGE 14, 174 ; 73, 206 ; 75, 329 ; 126, 170 ; 130, 1 ).
Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 57, 250 ; 73, 206 ; 75, 329 ; 78, 374 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ; stRspr).
Zum anderen hat Art. 103 Abs. 2 GG auch eine freiheitsgewährleistende Funktion (vgl. BVerfGE 75, 329 m.w.N.; 126, 170 ).
Ist der Straftatbestand in einer Verordnung enthalten, müssen somit die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aufgrund des Gesetzes, nicht erst aufgrund der hierauf gestützten Verordnung erkennbar sein (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; BVerfGE 14, 174 ; 75, 329 ; 78, 374 ; stRspr).
Erlässt er eine Strafvorschrift, die Freiheitsstrafe androht, muss er - auch in Anbetracht von Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG - mit hinreichender Deutlichkeit selbst bestimmen, was strafbar sein soll, und Art und Maß der Freiheitsstrafe im förmlichen Gesetz festlegen (vgl. BVerfGE 14, 245 ; 78, 374 ) und zwar umso präziser, je schwerer die angedrohte Strafe ist (vgl. BVerfGE 14, 245 ; 75, 329 ).
Die Verwendung dieser Gesetzgebungstechnik ist verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern das Blankettstrafgesetz hinreichend klar erkennen lässt, worauf sich die Verweisung bezieht (vgl. BVerfGE 14, 245 ; 48, 48 ; 51, 60 ; 75, 329 ).
Dem in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgebot genügen Blankettstrafgesetze jedoch nur dann, wenn sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit schon aufgrund des Gesetzes voraussehen lassen, die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe also bereits entweder im Blankettstrafgesetz selbst oder in einem in Bezug genommenen Gesetz hinreichend deutlich umschrieben sind (vgl. BVerfGE 14, 174 ; 23, 265 ; 37, 201 ; 75, 329 ; 78, 374 ).
Zudem müssen neben der Blankettstrafnorm auch die sie ausfüllenden Vorschriften die sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen erfüllen (vgl. BVerfGE 23, 265 ; 37, 201 ; 75, 329 ; 87, 399 ).
Legt die Blankettstrafnorm nicht vollständig selbst oder durch Verweis auf ein anderes Gesetz fest, welches Verhalten durch sie bewehrt werden soll, sondern erfolgt dies erst durch eine nationale Rechtsverordnung, auf die verwiesen wird, müssen daher nach Art. 103 Abs. 2 GG und - soweit Freiheitsstrafe angedroht wird - in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aufgrund des Gesetzes und nicht erst aufgrund der hierauf gestützten Rechtsverordnung vorhersehbar sein (vgl. BVerfGE 14, 174 ; 14, 245 ; 75, 329 ; 78, 374 ; stRspr).
Um den Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren, darf dem Verordnungsgeber lediglich die Konkretisierung des Straftatbestandes eingeräumt werden, nicht aber die Entscheidung darüber, welches Verhalten als Straftat geahndet werden soll (vgl. bereits BVerfGE 14, 174 ; 14, 245 ; 22, 21 ; 23, 265 ; 75, 329 ; 78, 374 ).
- BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08
Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot
Auszug aus BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15
Art. 103 Abs. 2 GG enthält für die Gesetzgebung ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (stRspr; vgl. BVerfGE 14, 174 ; 73, 206 ; 75, 329 ; 126, 170 ; 130, 1 ).Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 57, 250 ; 73, 206 ; 75, 329 ; 78, 374 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ; stRspr).
Der Gesetzgeber übernimmt mit der Entscheidung über strafwürdiges Verhalten die demokratisch legitimierte Verantwortung für eine Form hoheitlichen Handelns, die zu den intensivsten Eingriffen in die individuelle Freiheit zählt; es ist eine ihm vorbehaltene grundlegende Entscheidung, in welchem Umfang und in welchen Bereichen ein politisches Gemeinwesen gerade das Mittel des Strafrechts als Instrument sozialer Kontrolle einsetzt (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 170 ).
Zum anderen hat Art. 103 Abs. 2 GG auch eine freiheitsgewährleistende Funktion (vgl. BVerfGE 75, 329 m.w.N.; 126, 170 ).
Das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass der Normadressat im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfGE 126, 170 m.w.N.).
b) Allerdings muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zur werden (vgl. BVerfGE 28, 175 ; 47, 109 ; 126, 170 ; 131, 268 ).
Daher schließt das Bestimmtheitsgebot die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln nicht aus (vgl. BVerfGE 11, 234 ; 28, 175 ; 48, 48 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 131, 268 ).
Dabei lässt sich der Grad der für eine Norm jeweils erforderlichen Bestimmtheit nicht abstrakt festlegen, sondern hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes einschließlich der Umstände ab, die zur gesetzlichen Regelung geführt haben (BVerfGE 28, 175 ; 86, 288 ; 126, 170 ; 131, 268 ; 134, 33 ).
- BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 234/87
Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 2 Buchstabe a FAG
Auszug aus BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15
Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 57, 250 ; 73, 206 ; 75, 329 ; 78, 374 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ; stRspr).Ist der Straftatbestand in einer Verordnung enthalten, müssen somit die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aufgrund des Gesetzes, nicht erst aufgrund der hierauf gestützten Verordnung erkennbar sein (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; BVerfGE 14, 174 ; 75, 329 ; 78, 374 ; stRspr).
Der Gesetzgeber hat selbst die Voraussetzungen der Strafbarkeit zu bestimmen und darf diese Entscheidung nicht den Organen der vollziehenden Gewalt überlassen (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 78, 374 ).
Erlässt er eine Strafvorschrift, die Freiheitsstrafe androht, muss er - auch in Anbetracht von Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG - mit hinreichender Deutlichkeit selbst bestimmen, was strafbar sein soll, und Art und Maß der Freiheitsstrafe im förmlichen Gesetz festlegen (vgl. BVerfGE 14, 245 ; 78, 374 ) und zwar umso präziser, je schwerer die angedrohte Strafe ist (vgl. BVerfGE 14, 245 ; 75, 329 ).
Dem in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgebot genügen Blankettstrafgesetze jedoch nur dann, wenn sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit schon aufgrund des Gesetzes voraussehen lassen, die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe also bereits entweder im Blankettstrafgesetz selbst oder in einem in Bezug genommenen Gesetz hinreichend deutlich umschrieben sind (vgl. BVerfGE 14, 174 ; 23, 265 ; 37, 201 ; 75, 329 ; 78, 374 ).
Legt die Blankettstrafnorm nicht vollständig selbst oder durch Verweis auf ein anderes Gesetz fest, welches Verhalten durch sie bewehrt werden soll, sondern erfolgt dies erst durch eine nationale Rechtsverordnung, auf die verwiesen wird, müssen daher nach Art. 103 Abs. 2 GG und - soweit Freiheitsstrafe angedroht wird - in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aufgrund des Gesetzes und nicht erst aufgrund der hierauf gestützten Rechtsverordnung vorhersehbar sein (vgl. BVerfGE 14, 174 ; 14, 245 ; 75, 329 ; 78, 374 ; stRspr).
Um den Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren, darf dem Verordnungsgeber lediglich die Konkretisierung des Straftatbestandes eingeräumt werden, nicht aber die Entscheidung darüber, welches Verhalten als Straftat geahndet werden soll (vgl. bereits BVerfGE 14, 174 ; 14, 245 ; 22, 21 ; 23, 265 ; 75, 329 ; 78, 374 ).
- BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62
Blankettstrafgesetz
Auszug aus BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15
Als Gesetz im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG sind nicht nur Gesetze im formellen Sinn zu verstehen, sondern auch Rechtsverordnungen, die im Rahmen von Ermächtigungen ergangen sind, die den Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügen (stRspr; vgl. BVerfGE 14, 174 ; 14, 245 ; 22, 21 ; 32, 346 ; 38, 348 ), sowie aufgrund einer entsprechenden landesgesetzlichen Ermächtigung ergangene Satzungen von Gemeinden (vgl. BVerfGE 32, 346 ).Erlässt er eine Strafvorschrift, die Freiheitsstrafe androht, muss er - auch in Anbetracht von Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG - mit hinreichender Deutlichkeit selbst bestimmen, was strafbar sein soll, und Art und Maß der Freiheitsstrafe im förmlichen Gesetz festlegen (vgl. BVerfGE 14, 245 ; 78, 374 ) und zwar umso präziser, je schwerer die angedrohte Strafe ist (vgl. BVerfGE 14, 245 ; 75, 329 ).
Müsste er jeden Straftatbestand stets bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (vgl. BVerfGE 14, 245 ).
d) Bei einem Blankettstrafgesetz ersetzt der Gesetzgeber die Beschreibung des Straftatbestandes durch die Verweisung auf eine Ergänzung im selben Gesetz oder in anderen - auch künftigen - Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die nicht notwendig von derselben rechtsetzenden Instanz erlassen werden müssen (vgl. BVerfGE 14, 245 ; 87, 399 ).
Die Verwendung dieser Gesetzgebungstechnik ist verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern das Blankettstrafgesetz hinreichend klar erkennen lässt, worauf sich die Verweisung bezieht (vgl. BVerfGE 14, 245 ; 48, 48 ; 51, 60 ; 75, 329 ).
Legt die Blankettstrafnorm nicht vollständig selbst oder durch Verweis auf ein anderes Gesetz fest, welches Verhalten durch sie bewehrt werden soll, sondern erfolgt dies erst durch eine nationale Rechtsverordnung, auf die verwiesen wird, müssen daher nach Art. 103 Abs. 2 GG und - soweit Freiheitsstrafe angedroht wird - in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aufgrund des Gesetzes und nicht erst aufgrund der hierauf gestützten Rechtsverordnung vorhersehbar sein (vgl. BVerfGE 14, 174 ; 14, 245 ; 75, 329 ; 78, 374 ; stRspr).
Um den Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren, darf dem Verordnungsgeber lediglich die Konkretisierung des Straftatbestandes eingeräumt werden, nicht aber die Entscheidung darüber, welches Verhalten als Straftat geahndet werden soll (vgl. bereits BVerfGE 14, 174 ; 14, 245 ; 22, 21 ; 23, 265 ; 75, 329 ; 78, 374 ).
- BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70
Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO
Auszug aus BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15
Solche Verweisungen sind als vielfach übliche und notwendige gesetzestechnische Methode anerkannt, sofern die Verweisungsnorm hinreichend klar erkennen lässt, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen, und wenn diese Vorschriften dem Normadressaten durch eine frühere ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich sind (vgl. BVerfGE 5, 25 ; 22, 330 ; 26, 338 ; 47, 285 ).Dabei kann der Gesetzgeber auch auf Vorschriften eines anderen Normgebers verweisen; denn eine solche Verweisung bedeutet rechtlich nur den Verzicht, den Text der in Bezug genommenen Vorschriften in vollem Wortlaut in die Verweisungsnorm aufzunehmen (vgl. BVerfGE 47, 285 für bundesrechtliche Verweisungen auf Landesrecht).
Die mit einer Verweisung in aller Regel verbundene gesetzestechnische Vereinfachung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der verweisende Gesetzgeber sich den Inhalt von Rechtsvorschriften des anderen Normgebers in der Fassung zu eigen macht, wie sie bei Erlass seines Gesetzesbeschlusses galt (statische Verweisung; vgl. BVerfGE 26, 338 ; 47, 285 ; 60, 135 ; 67, 348 ; 78, 32 ).
Damit sind dynamische Verweisungen zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber nur in dem Rahmen zulässig, den die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Bundesstaatlichkeit ziehen; grundrechtliche Gesetzesvorbehalte können diesen Rahmen zusätzlich einengen (vgl. BVerfGE 47, 285 ; 78, 32 ;… BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Februar 2016 - 1 BvL 8/10 -, juris, Rn. 75).
Verweisungen sind als vielfach übliche und notwendige gesetzestechnische Methode anerkannt, sofern die Verweisungsnorm hinreichend klar erkennen lässt, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen, und die in Bezug genommenen Vorschriften dem Normadressaten durch eine frühere ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich sind (vgl. BVerfGE 47, 285 ).
Bei fehlender Identität der Gesetzgeber bedeutet eine dynamische Verweisung mehr als eine bloße gesetzestechnische Vereinfachung; sie führt zur versteckten Verlagerung von Gesetzgebungsbefugnissen und ist daher nur in dem Rahmen zulässig, den die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Bundesstaatlichkeit setzen; grundrechtliche Gesetzesvorbehalte können diesen Rahmen zusätzlich einengen (vgl. BVerfGE 47, 285 ; 78, 32 ;… BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Februar 2016 - 1 BvL 8/10 -, juris, Rn. 75).
- BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 15/62
Gesetzesgebundenheit im Strafrecht
Auszug aus BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15
Als Gesetz im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG sind nicht nur Gesetze im formellen Sinn zu verstehen, sondern auch Rechtsverordnungen, die im Rahmen von Ermächtigungen ergangen sind, die den Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügen (stRspr; vgl. BVerfGE 14, 174 ; 14, 245 ; 22, 21 ; 32, 346 ; 38, 348 ), sowie aufgrund einer entsprechenden landesgesetzlichen Ermächtigung ergangene Satzungen von Gemeinden (vgl. BVerfGE 32, 346 ).Art. 103 Abs. 2 GG enthält für die Gesetzgebung ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (stRspr; vgl. BVerfGE 14, 174 ; 73, 206 ; 75, 329 ; 126, 170 ; 130, 1 ).
Ist der Straftatbestand in einer Verordnung enthalten, müssen somit die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aufgrund des Gesetzes, nicht erst aufgrund der hierauf gestützten Verordnung erkennbar sein (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; BVerfGE 14, 174 ; 75, 329 ; 78, 374 ; stRspr).
Dem in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgebot genügen Blankettstrafgesetze jedoch nur dann, wenn sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit schon aufgrund des Gesetzes voraussehen lassen, die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe also bereits entweder im Blankettstrafgesetz selbst oder in einem in Bezug genommenen Gesetz hinreichend deutlich umschrieben sind (vgl. BVerfGE 14, 174 ; 23, 265 ; 37, 201 ; 75, 329 ; 78, 374 ).
Legt die Blankettstrafnorm nicht vollständig selbst oder durch Verweis auf ein anderes Gesetz fest, welches Verhalten durch sie bewehrt werden soll, sondern erfolgt dies erst durch eine nationale Rechtsverordnung, auf die verwiesen wird, müssen daher nach Art. 103 Abs. 2 GG und - soweit Freiheitsstrafe angedroht wird - in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aufgrund des Gesetzes und nicht erst aufgrund der hierauf gestützten Rechtsverordnung vorhersehbar sein (vgl. BVerfGE 14, 174 ; 14, 245 ; 75, 329 ; 78, 374 ; stRspr).
Um den Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren, darf dem Verordnungsgeber lediglich die Konkretisierung des Straftatbestandes eingeräumt werden, nicht aber die Entscheidung darüber, welches Verhalten als Straftat geahndet werden soll (vgl. bereits BVerfGE 14, 174 ; 14, 245 ; 22, 21 ; 23, 265 ; 75, 329 ; 78, 374 ).
- BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 1048/11
Vorbehaltene Sicherungsverwahrung ist - mit Ausnahme des Verstoßes gegen das …
Auszug aus BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15
b) Allerdings muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zur werden (vgl. BVerfGE 28, 175 ; 47, 109 ; 126, 170 ; 131, 268 ).Daher schließt das Bestimmtheitsgebot die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln nicht aus (vgl. BVerfGE 11, 234 ; 28, 175 ; 48, 48 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 131, 268 ).
Gegen ihre Verwendung bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (BVerfGE 45, 363 ; 86, 288 ; 131, 268 ).
Dabei lässt sich der Grad der für eine Norm jeweils erforderlichen Bestimmtheit nicht abstrakt festlegen, sondern hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes einschließlich der Umstände ab, die zur gesetzlichen Regelung geführt haben (BVerfGE 28, 175 ; 86, 288 ; 126, 170 ; 131, 268 ; 134, 33 ).
- BVerfG, 07.05.1968 - 2 BvR 702/65
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung der Blankettnorm des § 366 …
Auszug aus BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15
Dazu gehört, dass die Blankettstrafnorm die Regelungen, die zu ihrer Ausfüllung in Betracht kommen und die dann durch sie bewehrt werden, sowie deren möglichen Inhalt und Gegenstand genügend deutlich bezeichnet und abgrenzt (vgl. BVerfGE 23, 265 ).Dem in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgebot genügen Blankettstrafgesetze jedoch nur dann, wenn sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit schon aufgrund des Gesetzes voraussehen lassen, die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe also bereits entweder im Blankettstrafgesetz selbst oder in einem in Bezug genommenen Gesetz hinreichend deutlich umschrieben sind (vgl. BVerfGE 14, 174 ; 23, 265 ; 37, 201 ; 75, 329 ; 78, 374 ).
Zudem müssen neben der Blankettstrafnorm auch die sie ausfüllenden Vorschriften die sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen erfüllen (vgl. BVerfGE 23, 265 ; 37, 201 ; 75, 329 ; 87, 399 ).
Um den Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren, darf dem Verordnungsgeber lediglich die Konkretisierung des Straftatbestandes eingeräumt werden, nicht aber die Entscheidung darüber, welches Verhalten als Straftat geahndet werden soll (vgl. bereits BVerfGE 14, 174 ; 14, 245 ; 22, 21 ; 23, 265 ; 75, 329 ; 78, 374 ).
- BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82
Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens …
Auszug aus BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15
Danach soll sich das Parlament seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass der Bürger schon aus der gesetzlichen Ermächtigung erkennen und vorhersehen kann, was ihm gegenüber zulässig sein soll und welchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 58, 257 ; 80, 1 ; 113, 167 ).Dazu genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte der Norm (stRspr; vgl. BVerfGE 8, 274 ; 80, 1 ; 106, 1 ; 113, 167 ).
Greift die Regelung erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, sind höhere Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit der Ermächtigung zu stellen, als wenn es sich um einen Regelungsbereich handelt, der die Grundrechtsausübung weniger tangiert (vgl. BVerfGE 58, 257 ; 80, 1 ; 113, 167 ).
- BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01
Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß
Auszug aus BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15
Danach soll sich das Parlament seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass der Bürger schon aus der gesetzlichen Ermächtigung erkennen und vorhersehen kann, was ihm gegenüber zulässig sein soll und welchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 58, 257 ; 80, 1 ; 113, 167 ).Dazu genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte der Norm (stRspr; vgl. BVerfGE 8, 274 ; 80, 1 ; 106, 1 ; 113, 167 ).
Greift die Regelung erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, sind höhere Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit der Ermächtigung zu stellen, als wenn es sich um einen Regelungsbereich handelt, der die Grundrechtsausübung weniger tangiert (vgl. BVerfGE 58, 257 ; 80, 1 ; 113, 167 ).
- BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76
Bestimmtheitsgebot
- BVerfG, 15.03.1978 - 2 BvR 927/76
Verfassungsmäßigkeit der Bankrottstrafbarkeit nach KO a.F.
- BVerfG, 15.04.1970 - 2 BvR 396/69
Porst-Fall
- BVerfG, 13.10.1970 - 2 BvR 618/68
Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den …
- BVerfG, 25.02.1988 - 2 BvL 26/84
Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
- BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14
Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der …
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar; …
- BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89
Sitzblockaden II
- BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68
Verfolgungsverjährung
- BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88
Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe
- BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90
Hennenhaltungsverordnung
- BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91
Versammlungsauflösung
- BVerfG, 17.02.2016 - 1 BvL 8/10
Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung von Studiengängen muss der …
- BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80
Schulentlassung
- BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64
Eisenbahnkreuzungsgesetz
- BVerfG, 08.05.1974 - 2 BvR 636/72
Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von Steuerverkürzung
- BVerfG, 05.05.1965 - 2 BvL 4/63
Verfassungsmäßigkeit des § 49 Abs. 3 ZG
- BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09
Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung
- BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83
Sitzblockaden I
- BVerfG, 23.05.1967 - 2 BvR 534/62
Verfassungsmäßigkeit des § 6 StVO - Vorladung zum Verkehrsunterricht
- BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvF 4/05
Neuregelung der Agrarmarktbeihilfen ist nicht verfassungswidrig
- BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07
Geschwisterbeischlaf
- BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92
Cannabis
- BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10
Verständigungsgesetz
- BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02
Kopftuch Ludin
- BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01
Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten …
- BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94
Mauerschützen
- BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11
Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei verfassungskonformer Auslegung dem …
- BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81
V-Mann
- BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02
Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche …
- BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56
Preisgesetz
- EuGH, 10.10.1973 - 34/73
Fratelli Variola Spa / Amministrazione delle finanze dello Stato
- BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92
Räumliche Aufenthaltsbeschränkung
- BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77
Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG
- BVerfG, 29.04.2010 - 2 BvR 871/04
Steuerhinterziehung durch Verstoß gegen die Milch-Garantienmengen-Verordnung; …
- BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77
Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Unanfechtbarkeit eines die Ablehnung …
- BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96
Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer …
- BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94
DDR-Rechtsanwälte
- BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvL 17/80
Bewertung - Landschaftlicher Betrieb - Zugewinnausgleich - Ertragswert
- EuGH, 28.03.1985 - 272/83
Kommission / Italien
- BVerfG, 27.03.1979 - 2 BvL 7/78
Verfassungsmäßigkeit der § 21 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative, Abs. 2 Nr. 1 und § …
- BVerfG, 27.06.2002 - 2 BvF 4/98
Oberfinanzdirektionen
- BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 13/79
Konkursfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts nach …
- BVerfG, 30.05.1956 - 1 BvF 3/53
Apothekenerrichtung
- BVerfG, 15.11.1967 - 2 BvL 7/64
Verfassungsmäßigkeit des Art. 3 Abs. 2 MFGÄndG
- EuGH, 02.02.1977 - 50/76
Amsterdam Bulb BV / Produktschap voor siergewassen
- BVerfG, 22.06.1960 - 2 BvR 125/60
Jugendgefährdende Schriften I
- BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83
Solange II
- BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09
Anwendungserweiterung
- BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08
Vorratsdatenspeicherung
- BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97
Bananenmarktordnung
- BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvF 1/05
Treibhausgas-Emissionsberechtigungen
- BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74
Zweckentfremdung von Wohnraum
- BVerfG, 22.09.2009 - 2 BvL 3/02
Vorlage des Bundesfinanzhofs zur Frage der Besteuerung von Leibrenten unzulässig
- BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83
Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den …
- BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99
Wehrpflicht I
- BVerfG, 23.02.1972 - 2 BvL 36/71
Strafbestimmungen in Gemeindesatzungen
- BVerfG, 06.11.1957 - 2 BvL 12/56
Dieselsubventionierung
- BVerfG, 11.03.2020 - 2 BvL 5/17
Blankettstrafvorschrift im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch …
Diese Regelung gleiche trotz der Entsprechungsklausel im Ergebnis derjenigen in § 10 Abs. 1 und 3 RiFlEtikettG, die das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 - als unzulässige Blankoermächtigung zur Umsetzung von Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 durch eine nationale Rechtsverordnung angesehen habe.Es handele sich letztlich - wie das Bundesverfassungsgericht dies mit Beschluss vom 21. September 2016 im Verfahren 2 BvL 1/15 im Falle von § 10 Abs. 1 und 3 RiFlEtikettG entschieden habe - um eine unzulässige pauschale Blankoermächtigung zur Schaffung von Straftatbeständen bei Verstößen gegen gemeinschaftsrechtliche Regelungen im Bereich der Hygiene bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs durch den Verordnungsgeber.
Gleiches gilt, wenn eine innerstaatliche Rechtsvorschrift nicht der Umsetzung, sondern der Ergänzung und Durchführung zwingenden Unionsrechts dient (vgl. BVerfGE 143, 38 ).
Als Gesetz im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG sind nicht nur Gesetze im formellen Sinn zu verstehen, sondern auch Rechtsverordnungen, die im Rahmen von Ermächtigungen ergangen sind, die den Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügen (vgl. BVerfGE 14, 174 ; 14, 245 ; 22, 21 ; 32, 346 ; 38, 348 ; 143, 38 ; stRspr).
Art. 103 Abs. 2 GG enthält für die Gesetzgebung ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (vgl. BVerfGE 14, 174 ; 73, 206 ; 75, 329 ; 126, 170 ; 130, 1 ; 143, 38 ; stRspr).
Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 57, 250 ; 73, 206 ; 75, 329 ; 78, 374 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ; 143, 38 ; stRspr).
Der demokratisch legitimierte Gesetzgeber übernimmt mit der Entscheidung über strafwürdiges Verhalten die Verantwortung für eine Form hoheitlichen Handelns, die zu den intensivsten Eingriffen in die individuelle Freiheit zählt; es ist eine ihm vorbehaltene grundlegende Entscheidung, in welchem Umfang und in welchen Bereichen der Staat gerade das Mittel des Strafrechts als Instrument sozialer Kontrolle einsetzt (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 170 ; 143, 38 ).
Zum anderen hat Art. 103 Abs. 2 GG auch eine freiheitsgewährleistende Funktion (vgl. BVerfGE 75, 329 m.w.N.; 126, 170 ), weil jeder Teilnehmer am Rechtsverkehr vorhersehen können soll, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (vgl. BVerfGE 143, 38 ).
Die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen (vgl. BVerfGE 101, 1 ; 108, 282 ; 150, 1 ) und Rechtsvorschriften so genau fassen muss, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 93, 213 ), gelten danach für den grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts besonders strikt (vgl. BVerfGE 143, 38 ).
Ist der Straftatbestand in einer Verordnung enthalten, müssen somit die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aufgrund des Gesetzes, nicht erst aufgrund der hierauf gestützten Verordnung erkennbar sein (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerfGE 14, 174 ; 75, 329 ; 78, 374 ; 143, 38 ; stRspr).
Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen der Strafbarkeit selbst zu bestimmen und darf diese Entscheidung nicht den Organen der vollziehenden Gewalt überlassen (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 78, 374 ; 143, 38 ).
Erlässt er eine Strafvorschrift, die Freiheitsstrafe androht, muss er - auch in Anbetracht von Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG - mit hinreichender Deutlichkeit selbst bestimmen, was strafbar sein soll, und Art und Maß der Freiheitsstrafe im förmlichen Gesetz festlegen (vgl. BVerfGE 14, 245 ; 78, 374 ; 143, 38 ), und zwar umso präziser, je schwerer die angedrohte Strafe ist (vgl. BVerfGE 14, 245 ; 75, 329 ; 143, 38 ).
c) Allerdings muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden (vgl. BVerfGE 28, 175 ; 47, 109 ; 126, 170 ; 131, 268 ; 143, 38 ).
Müsste er jeden Straftatbestand stets bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (vgl. BVerfGE 14, 245 ; 143, 38 ).
Daher schließt das Bestimmtheitsgebot die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln nicht aus (vgl. BVerfGE 11, 234 ; 28, 175 ; 48, 48 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 131, 268 ; 143, 38 ).
Gegen ihre Verwendung bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 45, 363 ; 86, 288 ; 131, 268 ; 143, 38 ).
Dabei kann der Grad der für eine Norm jeweils erforderlichen Bestimmtheit nicht abstrakt festgelegt werden, sondern hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes einschließlich der Umstände ab, die zur gesetzlichen Regelung geführt haben (vgl. BVerfGE 28, 175 ; 86, 288 ; 126, 170 ; 131, 268 ; 134, 33 ; 143, 38 ), wobei der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvoraussetzungen umso genauer festlegen und präziser bestimmen muss, je schwerer die von ihm angedrohte Strafe ist (vgl. BVerfGE 75, 329 ; 126, 170 ).
Solche Verweisungen sind als vielfach übliche und notwendige gesetzestechnische Methode anerkannt, sofern die Verweisungsnorm hinreichend klar erkennen lässt, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen, und wenn diese Vorschriften dem Normadressaten durch eine frühere ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich sind (vgl. BVerfGE 5, 25 ; 22, 330 ; 26, 338 ; 47, 285 ; 143, 38 ).
Dabei kann der Gesetzgeber auch auf Vorschriften eines anderen Normgebers verweisen, denn eine solche Verweisung bedeutet rechtlich nur den Verzicht, den Text der in Bezug genommenen Vorschriften in vollem Wortlaut in die Verweisungsnorm aufzunehmen (vgl. BVerfGE 47, 285 ; 143, 38 ).
Diese vielfältige Verschränkung von Unionsrecht und nationalem Recht verbietet es, Verweisungen auf Unionsrecht anders zu beurteilen als Verweisungen auf nationales Recht (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 143, 38 ).
Die mit einer Verweisung in aller Regel verbundene gesetzestechnische Vereinfachung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der verweisende Gesetzgeber sich den Inhalt von Rechtsvorschriften des anderen Normgebers in der Fassung zu eigen macht, wie sie bei Erlass seines Gesetzesbeschlusses galt (statische Verweisung; vgl. BVerfGE 26, 338 ; 47, 285 ; 60, 135 ; 67, 348 ; 78, 32 ; 143, 38 ).
Allerdings sind dynamische Verweisungen nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern nur soweit Rechtsstaatlichkeit, Demokratiegebot und Bundesstaatlichkeit dies erfordern; grundrechtliche Gesetzesvorbehalte können diesen Rahmen zusätzlich einengen (vgl. BVerfGE 47, 285 ; 78, 32 ; 141, 143 ; 143, 38 ).
e) Bei einem Blankettstrafgesetz ersetzt der Gesetzgeber die Beschreibung des Straftatbestandes durch die Verweisung auf eine Ergänzung in demselben Gesetz oder in anderen - auch künftigen - Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die nicht notwendig von derselben rechtsetzenden Instanz erlassen werden müssen (vgl. BVerfGE 14, 245 ; 87, 399 ; 143, 38 ).
Die Verwendung dieser Gesetzgebungstechnik ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, sofern das Blankettstrafgesetz hinreichend klar erkennen lässt, worauf sich die Verweisung bezieht (vgl. BVerfGE 14, 245 ; 48, 48 ; 51, 60 ; 75, 329 ; 143, 38 ).
Dazu gehört, dass die Blankettstrafnorm die Regelungen, die zu ihrer Ausfüllung in Betracht kommen und die dann durch sie bewehrt werden, sowie deren möglichen Inhalt und Gegenstand genügend deutlich bezeichnet und abgrenzt (vgl. BVerfGE 23, 265 ; 143, 38 ).
An Verweisungen auf das Unionsrecht sind aus den dargelegten Gründen keine strengeren verfassungsrechtlichen Anforderungen zu stellen als an solche auf das innerstaatliche Recht (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 143, 38 ).
Inwieweit es dem nationalen Gesetzgeber auch verwehrt ist, unmittelbar anwendbares Unionsrecht im nationalen Recht durch gleichlautende Strafnormen zu wiederholen, weil die Normadressaten nach einer älteren, zum Binnenmarkt ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den Unionscharakter einer Rechtsnorm nicht im Unklaren gelassen werden dürfen (vgl. EuGH…, Urteil vom 10. Oktober 1973, Variola, C-34/73, Slg. 1973, S. 981 ;… Urteil vom 2. Februar 1977, Amsterdam Bulb, C-50/76, Slg. 1977, S. 137 ;… Urteil vom 28. März 1985, Kommission/Italienische Republik, C-272/83, Slg. 1985, S. 1057 ; BVerfGE 143, 38 ), bedarf keiner Entscheidung.
Dem in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgebot genügen Blankettstrafgesetze jedoch nur dann, wenn sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit schon aufgrund des Gesetzes voraussehen lassen, die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe also bereits entweder im Blankettstrafgesetz selbst oder in einem in Bezug genommenen Gesetz hinreichend deutlich umschrieben sind (vgl. BVerfGE 14, 174 ; 23, 265 ; 37, 201 ; 75, 329 ; 78, 374 ; 143, 38 ).
Zudem müssen neben der Blankettstrafnorm auch die sie ausfüllenden Vorschriften die sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen erfüllen (vgl. BVerfGE 23, 265 ; 37, 201 ; 75, 329 ; 87, 399 ; 143, 38 ).
Legt die Blankettstrafnorm nicht vollständig selbst oder durch Verweis auf ein anderes Gesetz fest, welches Verhalten durch sie bewehrt werden soll, sondern erfolgt dies erst durch eine nationale Rechtsverordnung, auf die verwiesen wird, müssen daher nach Art. 103 Abs. 2 GG und - soweit Freiheitsstrafe angedroht wird - in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aufgrund des Gesetzes und nicht erst aufgrund der hierauf gestützten Rechtsverordnung vorhersehbar sein (vgl. BVerfGE 14, 174 ; 14, 245 ; 75, 329 ; 78, 374 ; 143, 38 ; stRspr).
Um den Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren, darf dem Verordnungsgeber lediglich die Konkretisierung des Straftatbestandes eingeräumt werden, nicht aber die Entscheidung darüber, welches Verhalten als Straftat geahndet werden soll (vgl. BVerfGE 14, 174 ; 14, 245 ; 22, 21 ; 23, 265 ; 75, 329 ; 78, 374 ; 143, 38 ).
Diese Anforderungen betreffen auch den Fall, dass Blankettstrafgesetze auf das Unionsrecht verweisen (vgl. BVerfGE 143, 38 ).
Anders als im Falle des § 10 Abs. 1 RiFlEtikettG a.F. (vgl. BVerfGE 143, 38 ) werden die strafbewehrten Verbotsvorschriften des Unionsrechts aber nicht lediglich abstrakt skizziert.
bb) Ein vorbehaltsloses Bezeichnungsrecht steht dem Verordnungsgeber - anders als im Falle des § 10 Abs. 1 RiFlEtikettG a.F. (vgl. BVerfGE 143, 38 ) - nicht zu.
Danach soll sich das Parlament seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass der Bürger schon aus der gesetzlichen Ermächtigung erkennen und vorhersehen kann, was ihm gegenüber zulässig sein soll und welchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 58, 257 ; 80, 1 ; 113, 167 ; 143, 38 ; 150, 1 ).
Dazu genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 80, 1 ; 106, 1 ; 113, 167 ; 143, 38 ; 150, 1 ; stRspr).
Greift die Regelung erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, sind höhere Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit der Ermächtigung zu stellen, als wenn es sich um einen Regelungsbereich handelt, der die Grundrechtsausübung weniger tangiert (vgl. BVerfGE 58, 257 ; 80, 1 ; 113, 167 ; 143, 38 ; 150, 1 ).
c) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass zur näheren Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung auch Rechtsakte außerhalb der eigentlichen Verordnungsermächtigung, insbesondere auch Rechtsakte anderer Normgeber, herangezogen werden dürfen (vgl. BVerfGE 19, 17 ; 143, 38 ).
So kann der Gesetzgeber in einer Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen auch auf Normen und Begriffe des Rechts der Europäischen Union verweisen (vgl. BVerfGE 143, 38 ).
Diese sind als vielfach übliche und notwendige gesetzestechnische Methode anerkannt, sofern die Verweisungsnorm hinreichend klar erkennen lässt, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen, und die in Bezug genommenen Vorschriften dem Normadressaten durch eine frühere ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich sind (vgl. BVerfGE 47, 285 ; 143, 38 ).
Wegen der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LFGB enthaltenen Bezugnahme auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 LFGB vorgegebene Zwecksetzung ist auch festgelegt, dass die Bezeichnung der Tatbestände - anders als im Falle des § 10 Abs. 3 RiFlEtikettG a.F. (vgl. BVerfGE 143, 38 ) - nicht bloß der erforderlichen Durchsetzung (irgendwelcher) Rechtsakte der Europäischen Union dient, sondern nur solcher in unionalen Rechtsakten enthaltener Tatbestände, die ein abstrakt oder konkret für die menschliche Gesundheit gefährliches Verhalten zum Gegenstand haben.
Damit ist - wiederum anders als bei § 10 Abs. 3 RiFlEtikettG a.F. (vgl. BVerfGE 143, 38 ) - erkennbar, dass der Verordnungsgeber von seiner Ermächtigung in den Fällen Gebrauch machen muss, in denen bei dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln Gefahren für die menschliche Gesundheit drohen.
Wegen dieser inhaltlichen Vorgaben, an denen es im Falle des § 10 Abs. 3 RiFlEtikettG a.F. fehlte (vgl. BVerfGE 143, 38 ), steht es auch nicht im Belieben des Verordnungsgebers, welche Ge- oder Verbote mit Strafe zu bewehren sind.
- BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15
Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?
a) Schon nach dem allgemeinen, im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gründenden Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze ist der Gesetzgeber gehalten, Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 49, 168 ; 59, 104 ; 78, 205 ; 103, 332 ; 134, 141 ; 143, 38 ). - BGH, 28.06.2017 - 5 StR 20/16
Freispruch im Fall des "Göttinger Leberallokationsskandals" bestätigt
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangen der strenge Gesetzesvorbehalt des Art. 103 Abs. 2 GG sowie Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, dass der Gesetzgeber selbst die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe festlegt; diesen Anforderungen ist nicht genügt, wenn die Strafbarkeit ohne hinreichende Vorgaben in einer Ermächtigungsnorm an einen Verstoß gegen Verhaltenspflichten geknüpft wird, die erst durch einen Ausführungsakt (Rechtsverordnung oder Verwaltungsakt) begründet werden (vgl. etwa BVerfGE 75, 329, 341 ff.; 78, 374, 383 ff.; BVerfG, NJW 2016, 3648, 3651 Rn. 46 f.).
- BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20
Straftatbestand Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) mit dem …
Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).Der Gesetzgeber übernimmt mit der Entscheidung über strafwürdiges Verhalten die Verantwortung für eine Form hoheitlichen Handelns, die zu den intensivsten Eingriffen in die individuelle Freiheit zählt; es ist eine ihm vorbehaltene grundlegende Entscheidung, in welchem Umfang und in welchen Bereichen ein politisches Gemeinwesen gerade das Mittel des Strafrechts als Instrument sozialer Kontrolle einsetzt (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).
Art. 103 Abs. 2 GG hat insofern auch eine freiheitsgewährleistende Funktion (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).
bb) Allerdings muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).
Müsste er jeden Straftatbestand stets bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).
Es schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln im Strafrecht nicht von vornherein aus (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).
cc) Welchen Grad an gesetzlicher Bestimmtheit der einzelne Straftatbestand haben muss, lässt sich nicht allgemein festlegen (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).
Gegen die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe oder von Generalklauseln bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).
b) Soweit das Absichtsmerkmal mit Blick auf die Abgrenzung zu noch straffreiem, allerdings womöglich nicht umfassend normkonformem oder rücksichtsvollem Verhalten im Straßenverkehr verbleibende Randunschärfen enthält, ist es einer Präzisierung durch die Rechtsprechung innerhalb des Wortsinns zugänglich (vgl. BVerfGE 48, 48 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).
- BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22
Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche …
Dies gilt insbesondere für den Gesetzesvorbehalt (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 75, 329 ; 78, 374 ; 87, 399 ; 126, 170 ), das Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 78, 374 ; 126, 170 ; 143, 38 ; 159, 223 - Bundesnotbremse I ) und das Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 30, 367 ; 46, 188 ; 81, 132 ; 95, 96 ; 109, 133 ; 156, 354 - Vermögensabschöpfung). - BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21
Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten …
Damit hat er auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, indem alle am Rechtsverkehr Teilnehmenden vorhersehen können sollen, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 ).Das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass der Normadressat im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 jeweils m.w.N.).
Müsste er jeden Straftatbestand stets bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 jeweils m.w.N.).
Der Grad der für eine Norm jeweils erforderlichen Bestimmtheit lässt sich dabei nicht abstrakt festlegen, sondern hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes einschließlich der Umstände ab, die zur gesetzlichen Regelung geführt haben (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 jeweils m.w.N.), wobei der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvoraussetzungen umso genauer festlegen und präziser bestimmen muss, je schwerer die von ihm angedrohte Strafe ist.
Allerdings muss die Verweisungsnorm klar erkennen lassen, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 ).
Dazu gehört, dass die Blankettstrafnorm die Regelungen, die zu ihrer Ausfüllung in Betracht kommen und die dann durch sie bewehrt werden, sowie deren möglichen Inhalt und Gegenstand genügend deutlich bezeichnet und abgrenzt (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 jeweils m.w.N.).
Außer der Blankettstrafnorm selbst müssen auch die sie ausfüllenden Vorschriften den sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen genügen (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 jeweils m.w.N.).
- VGH Bayern, 04.10.2021 - 20 N 20.767
Hauptsacheentscheidung: Corona-Ausgangssperre war unverhältnismäßig
Danach soll sich das Parlament seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass der Bürger schon aus der gesetzlichen Ermächtigung erkennen und vorhersehen kann, was ihm gegenüber zulässig sein soll und welchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (vgl. dazu nur BVerfG, B.v. 21.9.2016 - 2 BvL 1/15 - juris Rn. 54 ff. m.w.N.). - VerfGH Thüringen, 01.03.2021 - VerfGH 18/20
Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bzgl. der Thüringer …
Ebenso kann es nahe liegen, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag, als der Gesetzgeber (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 -, BVerfGE 143, 38 [61] = juris Rn. 57 m. w. N.).Der Gesetzgeber hat folglich selbst die Voraussetzungen der Strafbarkeit zu bestimmen und darf diese Entscheidung nicht den Organen der vollziehenden Gewalt überlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 -, BVerfGE 143, 38 [54] = juris Rn. 39 und BVerfG…, Beschluss vom 11. März 2020 - 2 BvL 5/17 -, BVerfGE 153, 310 [340 f.] = juris Rn. 75).
Ist der Straftatbestand in einer Verordnung enthalten, müssen somit die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aufgrund des Gesetzes, nicht erst aufgrund der hierauf gestützten Verordnung voraussehbar sein (BVerfGE 143, 38 [54] = juris Rn. 39;… BVerfGE 153, 310 [340 f.] = juris Rn. 75).
Sie hat einerseits eine freiheitsgewährleistende Funktion und dient dem rechtsstaatlichen Schutz der Normadressaten, denn jeder soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (vgl. BVerfGE 143, 38 [53] = juris Rn. 37 und BVerfGE 153, 310 [340] = juris Rn. 73).
VerfGH 18/20 140 werden, dass der Gesetzgeber selbst abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet und es somit der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt verwehrt ist, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (BVerfGE 143, 38 [53] = juris Rn. 36 und BVerfGE 153, 310 [339] = juris Rn. 72).
Vielmehr muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zur werden (BVerfGE 143, 38 [54 f.] = juris Rn. 40;… BVerfGE 153, 310 [341] = juris Rn. 76).
Müsste er jeden Straftatbestand stets bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (BVerfGE 143, 38 [54 f.] = juris Rn. 40;… BVerfGE 153, 310 [341] = juris Rn. 76).
Aus diesem Grund schließt das Bestimmtheitsgebot die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln nicht aus (BVerfGE 143, 38 [55] = juris Rn. 41;… BVerfGE 153, 310 [341 f.] = juris Rn. 77).
Gegen ihre Verwendung bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (BVerfGE 143, 38 [55] = juris Rn. 41;… BVerfGE 153, 310 [341 f.] = juris Rn. 77).
Der Gesetzgeber muss den Tatbestand auch nicht stets vollständig im förmlichen Gesetz umschreiben, sondern darf auf andere Vorschriften verweisen (BVerfGE 143, 38 [55] = juris Rn. 42;… BVerfGE 153, 310 [342] = juris Rn. 78).
So ersetzt der Gesetzgeber bei einem sog. Blankettstrafgesetz die Beschreibung des Straftatbestandes durch die Verweisung auf eine Ergänzung im selben Gesetz oder in anderen - auch künftigen - Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die nicht notwendig von derselben rechtsetzenden Instanz erlassen werden müssen (BVerfGE 143, 38 [56] = juris Rn. 44;… BVerfGE 153, 310 [343] = juris Rn. 80).
VerfGH 18/20 141 klar erkennen lässt, worauf sich die Verweisung bezieht; hierzu gehört, dass die Blankettstrafnorm die Regelungen, die zu ihrer Ausfüllung in Betracht kommen und die dann durch sie bewehrt werden, sowie deren möglichen Inhalt und Gegenstand genügend deutlich bezeichnet und abgrenzt (BVerfGE 143, 38 [56] = juris Rn. 44;… BVerfGE 153, 310 [343] = juris Rn. 80).
Dem in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgebot wird folglich nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit schon aufgrund des Gesetzes voraussehen lassen, die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe also bereits entweder im Blankettstrafgesetz selbst oder in einem in Bezug genommenen Gesetz hinreichend deutlich umschrieben sind (BVerfGE 143, 38 [57] = juris Rn. 46;… BVerfGE 153, 310 [344] = juris Rn. 82).
Denn um den Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren, darf dem Verordnungsgeber lediglich die Konkretisierung des Straftatbestandes eingeräumt werden, nicht aber die Entscheidung darüber, welches Verhalten als Straftat geahndet werden soll (BVerfGE 143, 38 [57 f.] = juris Rn. 47;… BVerfGE 153, 310 [344] = juris Rn. 83).
- VerfGH Thüringen, 28.02.2024 - VerfGH 110/20
Nichtigkeit einzelner Vorschriften der Thüringer …
In diesem Fall kann es vielmehr geboten sein, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber, und ihm so sachgerechte und situationsbezogene Lösungen zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 -, BVerfGE 143, 38 [61] = juris Rn. 57 m. w. N.; Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. -,.Der Gesetzgeber hat folglich selbst die Voraussetzungen der Strafbarkeit zu bestimmen und darf diese Entscheidung nicht den Organen der vollziehenden Gewalt überlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 -, BVerfGE 143, 38 [54] = juris Rn. 39 und BVerfG, Beschluss vom 11. März 2020 - 2 BvL 5/17 -, BVerfGE 153, 310 [340 f.] = juris Rn. 75).
(BVerfGE 143, 38 [54] = juris Rn. 39; BVerfGE 153, 310 [340 f.] = juris Rn. 75).
Sie hat einerseits eine freiheitsgewährleistende Funktion und dient dem rechtsstaatlichen Schutz der Normadressaten, denn jeder soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (vgl. BVerfGE 143, 38 [53] = juris Rn. 37 und BVerfGE 153, 310 [340] = juris Rn. 73).
Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, denn es soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber selbst abstrakt-?generell über die Strafbarkeit entscheidet und es somit der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt verwehrt ist, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (BVerfGE 143, 38 [53] = juris Rn. 36 und BVerfGE 153, 310 [339] = juris Rn. 72).
Vielmehr muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zur werden (BVerfGE 143, 38 [54 f.] = juris Rn. 40; BVerfGE 153, 310 [341] = juris Rn. 76).
Müsste er jeden Straftatbestand stets bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (BVerfGE 143, 38 [54 f.] = juris Rn. 40;.
Aus diesem Grund schließt das Bestimmtheitsgebot die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln nicht aus (BVerfGE 143, 38 [55] = juris Rn. 41;… BVerfGE 153, 310 [341 f.] = juris Rn. 77).
Gegen ihre Verwendung bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (BVerfGE 143, 38 [55] = juris Rn. 41;… BVerfGE 153, 310 [341 f.] = juris Rn. 77).
Der Gesetzgeber muss den Tatbestand auch nicht stets vollständig im förmlichen Gesetz umschreiben, sondern darf auf andere Vorschriften verweisen (BVerfGE 143, 38 [55] = juris Rn. 42;… BVerfGE 153, 310 [342] = juris Rn. 78).
So ersetzt der Gesetzgeber bei einem sog. Blankettstrafgesetz die Beschreibung des Straftatbestandes durch die Verweisung auf eine Ergänzung im selben Gesetz oder in anderen - auch künftigen - Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die nicht notwendig von derselben rechtsetzenden Instanz erlassen werden müssen (BVerfGE 143, 38 [56] = juris Rn. 44;… BVerfGE 153, 310 [343] = juris Rn. 80).
Die Verwendung dieser Gesetzgebungstechnik ist verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern das Blankettstrafgesetz hinreichend klar erkennen lässt, worauf sich die Verweisung bezieht; hierzu gehört, dass die Blankettstrafnorm die Regelungen, die zu ihrer Ausfüllung in Betracht kommen und die dann durch sie bewehrt werden, sowie deren möglichen Inhalt und Gegenstand genügend deutlich bezeichnet und abgrenzt (BVerfGE 143, 38 [56] = juris Rn. 44;… BVerfGE 153, 310 [343] = juris Rn. 80).
Dem in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgebot wird folglich nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit schon aufgrund des Gesetzes voraussehen lassen, die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe also bereits entweder im Blankettstrafgesetz selbst oder in einem in Bezug genommenen Gesetz hinreichend deutlich umschrieben sind (BVerfGE 143, 38 [57] = juris Rn. 46;… BVerfGE 153, 310 [344] = juris Rn. 82).
Denn um den Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren, darf dem Verordnungsgeber lediglich die Konkretisierung des Straftatbestandes eingeräumt werden, nicht aber die Entscheidung darüber, welches Verhalten als Straftat geahndet werden soll (BVerfGE 143, 38 [57 f.] = juris Rn. 47;… BVerfGE 153, 310 [344] = juris Rn. 83).
Damit hat er auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, indem alle am Rechtsverkehr Teilnehmenden vorhersehen können sollen, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 ).
Das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass der Normadressat im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 jeweils m. w. N.).
Müsste er jeden Straftatbestand stets bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 jeweils m. w. N.).
Der Grad der für eine Norm jeweils erforderlichen Bestimmtheit lässt sich dabei nicht abstrakt festlegen, sondern hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes einschließlich der Umstände ab, die zur gesetzlichen Regelung geführt haben (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 jeweils m. w. N.), wobei der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvoraussetzungen umso genauer festlegen und präziser bestimmen muss, je schwerer die von ihm angedrohte Strafe ist.
Außer der Blankettstrafnorm selbst müssen auch die sie ausfüllenden Vorschriften den sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen genügen (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 jeweils m. w. N.).
- BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15
Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß
Damit werden ergänzende Regelungen durch Rechtsverordnung zwar nicht völlig ausgeschlossen; die wesentlichen Entscheidungen müssen jedoch in einem formellen Gesetz enthalten sein (vgl. BVerfGE 136, 69 ; sowie insbesondere für den Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 GG vgl. BVerfGE 143, 38 ).Der Grad der verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit hängt dabei von den Besonderheiten des in Rede stehenden Sachbereichs und von den Umständen ab, die zu der gesetzlichen Regelung geführt haben (vgl. BVerfGE 28, 175 ; 131, 268 ; 134, 33 ; 143, 38 ).
Wenn das Parlament die Exekutive zum Verordnungserlass ermächtigt, soll es die Grenzen der übertragenen Kompetenzen bedenken und diese nach Tendenz und Programm so genau umreißen, dass schon aus der Ermächtigung selbst erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 23, 62 ; 34, 52 ; 41, 251 ; 55, 207 ; 58, 257 ; 78, 249 ; 113, 167 ; 139, 19 ; 143, 38 ).
Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung müssen auch nicht ausdrücklich im Gesetzestext bestimmt sein; sie müssen jedoch durch Auslegung des ermächtigenden Gesetzes zu ermitteln sein (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 143, 38 ; stRspr).
Vielmehr genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des (gesamten) Gesetzes (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 143, 38 ; stRspr).
Inhalt, Zweck und Ausmaß einer gesetzlichen Ermächtigung können daher auch anhand von Rechtsakten außerhalb der eigentlichen Verordnungsermächtigung, insbesondere mit Hilfe von Verweisungen oder Bezugnahmen bestimmt werden (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 143, 38 ).
Ist dies nicht der Fall, so kann es geboten sein, die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 101, 1 ; 143, 38 ).
- BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21
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Rats- und Ausschusssitzungen nur mit 3G-Nachweis
- BVerfG, 29.04.2022 - 1 BvL 2/17
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- OLG Stuttgart, 21.04.2021 - 4 Rb 24 Ss 7/21
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- BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 221/21
Nichtigkeit kombinierter Kauf- und Mietverträge mit Verwertungsklausel
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- OLG Stuttgart, 14.05.2021 - 1 Rb 24 Ss 95/21
§ 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 IfSG verfassungwidrig; Bußgeldvorschriften in § 9 Nr. 1, …
- VerfGH Bayern, 09.02.2021 - 6-VII-20
Erfolglose Popularklage gegen coronabedingte Ausgangsbeschränkungen und andere …
- BVerfG, 19.10.2022 - 1 BvN 1/21
Unzulässige Divergenzvorlage zu Thüringer Coronaverordnung
- VG Hamburg, 14.02.2022 - 14 E 414/22
Erfolgreicher Eilantrag gegen die Verkürzung der Gültigkeitsdauer des …
- BVerfG, 03.05.2018 - 2 BvR 463/17
Keine Strafbarkeitslücke durch Verweisung auf eine noch nicht anwendbare …
- BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/21
Das Bundeswahlrecht 2020 ist verfassungsgemäß
- OLG Oldenburg, 16.04.2021 - 1 Ws 71/21
Verstoß gegen "alte" Vorschriften des AWG; Anwendung des …
- OLG Oldenburg, 11.01.2021 - 2 Ss OWi 3/21
Verstoß gegen Corona-Kontaktbeschränkungen; Geldbuße für Schülerin; …
- BVerfG, 09.07.2019 - 1 BvR 1257/19
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung als faktischer Leiter einer …
- BGH, 15.12.2022 - 1 StR 295/22
Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Blanketttatbestand: erforderliche …
- OLG Karlsruhe, 25.04.2022 - 2 Rb 37 Ss 25/22
Anforderungen an eine ärztliche Bescheinigung zur Befreiung von der …
- AG Tübingen, 29.09.2021 - 16 OWi 16 Js 16761/21
Möglichkeit der Verurteilung wegen Verstoßes gegen Fahrpersonalverordnung
- VG Berlin, 05.02.2021 - 12 L 258.20
Rechtsanwälte und Notare müssen Auffälligkeiten bei Immobilientransaktionen …
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 - LVG 4/21
Neunte SARS-CoV-2-EindV im Wesentlichen verfassungsgemäß, verfassungskonforme …
- OVG Niedersachsen, 06.11.2020 - 13 MN 411/20
Corona; Gastronomie; Normenkontrolleilantrag; Schließung
- VGH Bayern, 08.09.2020 - 20 NE 20.1999
Infektionsschutz: Maskenpflicht im Schulunterricht
- OLG Karlsruhe, 30.03.2021 - 2 Rb 34 Ss 2/21
Bußgeldsache: Verfassungsmäßigkeit und Auslegung des Aufenthaltsverbots im …
- OLG Hamm, 28.01.2021 - 4 RBs 446/20
"Ansammlungsverbot" gemäß CoronaSchVO NRW rechtsgültig
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - 11 S 94.20
Eilantrag eines Tattoo-Studios gegen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes …
- BGH, 28.06.2022 - II ZB 8/22
Eintragung einer Gesellschaft ins Handelsregister bei unterlassener Versicherung …
- OVG Niedersachsen, 06.11.2020 - 13 MN 433/20
Corona; Fitnessstudio; Normenkontrolleilantrag
- OVG Niedersachsen, 23.12.2020 - 13 MN 506/20
Auslegung, verfassungskonforme; Beschränkung; Corona-Virus; Feiern; Hausstand; …
- VerfGH Bayern, 21.10.2020 - 26-VII-20
Keine Außervollzugsetzung der Regelungen zur Erfassung von Kontaktdaten in der …
- BVerfG, 01.04.2019 - 2 BvR 382/19
Anordnung und Aufrechterhaltung außer Vollzug gesetzter Untersuchungshaft; …
- VGH Hessen, 08.04.2020 - 8 B 910/20
Infektionsschutzrechtliche Regelungen des Landes Hessen werden in Zeiten der …
- BVerwG, 28.10.2020 - 6 C 8.19
Staatliche Ergänzungsprüfung für den Beruf "Notfallsanitäter"
- OVG Saarland, 31.05.2022 - 2 C 319/20
Corona-Krise; nachträgliche Normenkontrolle; Betriebsuntersagung in der …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.12.2020 - 13 B 1787/20
Keine Hundeschule in Corona-Zeiten
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2021 - 11 S 17.21
Corona; Antrag gegen die 6. SARS-Cov-2-EindV insgesamt; Norm i.S.d. § 47 VwGO; …
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2020 - 11 S 114.20
Maskenpflicht Schule; Mund-Nasen-Bedeckung; gesundheitliche Beeinträchtigung; …
- BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvL 1/14
Unzulässige Normenkontrolle zu einer Personalüberleitungsbestimmung
- BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 290/21
Zur Frage des Vorliegens eines verbotenen beziehungsweise wucherähnlichen …
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2020 - 11 S 104.20
SARS-CoV-2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer einstweiligen …
- VGH Bayern, 08.09.2020 - 20 NE 20.2001
Erfolgloser Eilantrag gegen bayerische Regelung zur verpflichtenden …
- VerfGH Thüringen, 16.12.2020 - VerfGH 14/18
Abstrakte Normenkontrolle der AfD-Fraktion gegen die Thüringer Verordnung über …
- OLG Karlsruhe, 30.03.2021 - 2 Rb 34 Ss 1/21
Bußgeldsache: Verfassungsmäßigkeit und Auslegung des Aufenthaltsverbots im …
- OLG Stuttgart, 26.04.2023 - 1 Rb 36 Ss 574/21
Bußgeld wegen Maskenpflicht im Jahr 2020: Vorlage an BVerfG
- OLG Karlsruhe, 27.04.2021 - 2 Rb 34 Ss 198/21
Bußgeldsache: Verfassungsmäßigkeit und Auslegung des Aufenthaltsverbots im …
- OVG Hamburg, 18.11.2020 - 5 Bs 209/20
Coronabedingte Schließung von Fitnessstudios voraussichtlich rechtmäßig
- BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 11/21 R
Vertragsärztliche Versorgung - Widerspruchsverfahren im Verfahren zur …
- OLG Hamm, 28.01.2021 - 4 RBs 3/21
"Ansammlungsverbot" gemäß CoronaSchVO NRW rechtsgültig
- BFH, 30.04.2019 - VII R 14/18
Stromsteuerentlastung für Abwasserunternehmen; im Wesentlichen durch …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2021 - 13 B 1899/20
Kontaktbeschränkungen und Abstandsgebot gelten weiterhin
- BSG, 25.10.2023 - B 6 KA 16/22 R
Vertragsärztliche Versorgung - Ärztlicher Bereitschaftsdienst in Hessen - …
- VerfGH Thüringen, 14.12.2021 - VerfGH 117/20
Abstrakte Normenkontrolle bezüglich Art. 1 §§ 3a, 3b und 6a der Thüringer …
- VG Berlin, 09.11.2020 - 4 L 476.20
Gaststätten im Land Berlin bleiben geschlossen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2020 - 13 B 452/20
Spielhallen dürfen in Nordrhein-Westfalen weiterhin nicht öffnen
- VGH Bayern, 06.10.2022 - 20 N 20.794
Corona-Schutzmaßnahmen in Bayern: Verstoß von Betriebsschließungen gegen …
- BVerwG, 07.07.2021 - 8 C 28.20
Reichweite des Verbots gewerblicher Ankäufe mit Gewährung des Rückkaufrechts
- VG Hamburg, 29.04.2021 - 2 E 1710/21
Teilweise erfolgreicher Eilantrag eines Grundschülers gegen die Pflicht, vor …
- VG Halle, 16.02.2022 - 1 B 41/22
Vor dem 15.01.2022 ausgestellte Genesenennachweise mit einer Gültigkeitsdauer von …
- VG Frankfurt/Main, 22.02.2022 - 5 L 363/22
Verkürzung der Gültigkeitsdauer des COVID-19-Genesenenzertifikats
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2020 - 13 B 1731/20
Antrag des Betreibers eines Fitnessstudios auf vorläufige Außervollzugsetzung der …
- OLG Bremen, 06.08.2021 - 1 SsRs 9/21
Einordnung der Bremischen Coronaverordnung als Zeitgesetz; kein Verstoß gegen das …
- OVG Niedersachsen, 30.11.2020 - 13 MN 519/20
Corona; Maskenpflicht; Normenkontrolleilantrag; Schulunterricht
- BVerwG, 22.01.2020 - 8 CN 2.19
Regelung der Münchener Taxiordnung über Standplatzpflicht für Taxen ist unwirksam
- VerfGH Saarland, 22.04.2022 - Lv 1/21
Verfassungsbeschwerde gegen § 35 SPDVG wegen Verletzung des Rechts auf …
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2020 - 11 S 120.20
Corona-Pandemie; Teil-Lockdown November 2020; Schließung von Schwimmbädern, Spaß- …
- AG München, 21.06.2017 - 414 C 26570/16
Bayerische Mieterschutzverordnung ist jedenfalls für München nichtig
- BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 2263/21
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen berufsgerichtliche Entscheidung mangels …
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 - 11 S 99.20
Massagedienstleistungen; Ungleichbehandlung; Zitiergebot
- BGH, 27.11.2019 - 3 StR 233/19
Vorsätzliches Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport (keine …
- LG Berlin, 25.04.2018 - 65 S 238/17
Wohnraummiete in Berlin: Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelung zur Miethöhe bei …
- OVG Bremen, 23.03.2022 - 1 D 349/20
Normenkontrolle 19. Coronaverordnung - Betriebsschließung; Coronaverordnung; …
- BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 36.16
Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den …
- BVerwG, 03.12.2020 - 4 C 6.18
Erstattungsregelungen für Bestandsgebäude zum Schutz vor Fluglärm rechtmäßig
- OVG Niedersachsen, 18.11.2020 - 13 MN 448/20
Corona; Kontaktbeschränkung; Kontaktnachverfolgung; Mund-Nasen-Bedeckung; …
- VGH Bayern, 19.06.2018 - 11 N 17.1693
Münchener Taxiordnung teilweise unwirksam
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 11 S 111.20
Corona-Pandemie; SARS-CoV-2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer …
- LG Halle, 28.02.2023 - 16 KLs 2/22
Hauptverfahren gegen Hallenser Oberbürgermeister Wiegand wegen "Impfskandals" …
- OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 13 MN 145/21
Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine infektionsschutzrechtliche Verordnung (MS, VO …
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 11 S 110.20
Corona-Pandemie; SARS-CoV-2-Virus; Teil-Lockdown im November 2020; Antrag auf …
- BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 288/21
Nichtigkeit kombinierter Kauf- und Mietverträge mit Verwertungsklausel
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2021 - 11 S 11.21
Aufenthalts- und Kontaktbeschränkung; Bestimmtheit; Wesentlichkeitsgrundsatz; …
- OLG Hamm, 21.06.2022 - 4 RBs 88/22
Verbot von Partys nach der Coronaschutzverordnung 2021
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2022 - 13 B 1929/21
Antrag einer Inhaberin von Textileinzelhandelsfilialen auf vorläufige …
- VG Würzburg, 31.08.2021 - W 8 E 21.1045
Eilantrag, Hygienemängel in Metzgerei, behördliche Veröffentlichung von …
- OVG Niedersachsen, 11.11.2020 - 13 MN 436/20
Beherbergung; Corona; Folgenabwägung; Normenkontrolleilantrag; touristische …
- BSG, 31.03.2022 - B 5 R 35/21 R
Verjährung des Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers gegen den …
- OLG Oldenburg, 03.01.2022 - 2 Ss OWi 240/21
§ 28a IfSG keine notwendige Grundlage für Bußgelder wegen Corona-Verstoß; Verstoß …
- OVG Niedersachsen, 25.11.2020 - 13 MN 487/20
Folgenabwägung; gebietsbezogen; Infektionsgeschehen; Mund-Nasen-Bedeckung; …
- BGH, 07.08.2018 - 3 StR 345/17
Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der (ehemaligen) Strafvorschriften …
- BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 32.16
Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den …
- VGH Baden-Württemberg, 22.03.2018 - 5 S 1873/15
Abwägungsmangel bei der Planung zur Verhinderung von Immissionen; Ausweisung …
- OVG Niedersachsen, 11.11.2020 - 13 MN 485/20
Corona; Normenkontrolleilantrag; Prostitutionsstätten
- BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 37.16
Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den …
- BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 33.16
Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2020 - 13 B 1983/20
Coronapandemie: Golfplätze in Nordrhein-Westfalen bleiben geschlossen
- VGH Hessen, 03.05.2018 - 9 C 2037/14
FLUGHAFEN; LÄRMSCHUTZBEREICH; PASSIVER SCHALLSCHUTZ; AMTSERMITTLUNGSGRUNDSATZ; …
- OVG Bremen, 19.04.2022 - 1 D 104/20
Verkaufsflächenbeschränkung auf 800 m² im April 2020 - 800 m²; Einzelhandel; …
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2020 - 11 S 109.20
Eindämmungsverordnung; Solarien; Sonnenstudio
- VerfG Brandenburg, 17.02.2023 - VfGBbg 10/21
Abstrakte Normenkontrolle, begründet; Begründungsanforderungen; Bestimmtheit; …
- BVerwG, 03.12.2020 - 4 C 7.18
Erstattungsregelungen für Bestandsgebäude zum Schutz vor Fluglärm rechtmäßig
- OVG Niedersachsen, 25.11.2021 - 13 KN 132/20
Corona; Mund-Nasen-Bedeckung; Normenkontrolle
- OVG Niedersachsen, 09.11.2020 - 13 MN 472/20
Corona; Normenkontrolleilantrag; Schließung; Spielbanken; Spielhallen; …
- VG Gera, 25.02.2022 - 3 E 129/22
Verkürzung des Genesenenstatus durch § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. …
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.06.2022 - 3 K 55/20
Normenkontrolle; Schließung von Einzelhandelsgeschäften mit einer Verkaufsfläche …
- OLG Celle, 24.11.2021 - 2 Ss OWi 261/21
Bestimmtheit von Bußgeldtatbeständen bei Verstoß gegen Corona-Vorschriften; …
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 11 S 118.20
Corona-Epidemie; Gaststätte; Berufsausübungsfreiheit; Folgenabwägung
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.06.2022 - 3 K 72/20
Normenkontrolle; Schließung von Gaststätten im April 2020 wegen der …
- OVG Niedersachsen, 25.11.2021 - 13 KN 62/20
Autowaschanlage; Corona; Normenkontrolle
- BVerwG, 03.12.2020 - 4 C 8.18
Erstattungsregelungen für Bestandsgebäude zum Schutz vor Fluglärm rechtmäßig
- OLG Hamm, 16.12.2021 - 4 RBs 387/21
Maskenpflicht nach der Coronaschutzverordnung 2020
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2020 - 11 S 108.20
Coronaschutz; Schließung von Sonnenstudios; Bestimmtheit des § 28 Abs. 1 Satz 1 …
- OVG Niedersachsen, 16.12.2020 - 13 MN 552/20
800 Quadratmeter; Bestimmtheitsgrundsatz; Corona; Einkaufszentrum; Einzelhandel; …
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 102.20
Eindämmungsverordnung; Fitness-Studio; Ungleichbehandlung; Berufssport; …
- VGH Bayern, 09.04.2020 - 20 NE 20.663
Bayerische Corona Verordnung: Kein Erfolg eines dagegen gerichteten Eilantrages …
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 97.20
SARS-CoV2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer einstweiligen …
- OVG Niedersachsen, 10.11.2020 - 13 MN 479/20
Corona; Normenkontrolleilantrag; Tattoo-Studio
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 100.20
Corona-Pandemie; Eindämmungsmaßnahmen; Teillockdown; Maßnahmepaket November 2020; …
- BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 34.16
Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den …
- BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 44.16
Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den …
- BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 43.16
Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den …
- BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 42.16
Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den …
- OVG Niedersachsen, 25.11.2021 - 13 KN 389/20
Corona; Fitnessstudio; Maskenpflicht; Normenkontrolle
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - 11 S 101.20
Tattoo-Studio; Piercing-Studio; Corona-Pandemie; Parlaentsvorbehalt; …
- VGH Bayern, 09.04.2020 - 20 NE 20.688
Erfolgloser Eilantrag einer Partei gegen Bayerische Corona-Verordnung
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2020 - 11 S 112.20
SARS-CoV-2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer einstweiligen …
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2020 - 11 S 106.20
Erfolgloser Eilantrag der Betreiberin eines Fitnessstudios gegen …
- BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 35.16
Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den …
- VGH Hessen, 08.04.2020 - 8 B 913/20
Untersagung des Betriebs eines Fitnessstudios in Zeiten der Corona-Pandemie wird …
- BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 39.16
Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2020 - 13 B 471/20
Spielhallen dürfen in Nordrhein-Westfalen weiterhin nicht öffnen
- BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 41.16
Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den …
- BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 40.16
Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den …
- BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 38.16
Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den …
- BVerfG, 19.07.2017 - 2 BvL 4/17
Verfassungsmäßigkeit einer Strafnorm des Chemikaliengesetzes (konkrete …
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 64.21
Eilrechtsschutz im Normenkontrollverfahren: Pflicht zum Tragen einer …
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 98.20
SARS-CoV2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer einstweiligen …
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 113.20
SARS-CoV2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer einstweiligen …
- VG Stuttgart, 23.09.2019 - 16 K 2470/19
Untersagung einer Veröffentlichung vorgeworfener lebensmittelrechtlicher Verstöße …
- VerfGH Bayern, 05.02.2018 - 16-VII-16
Bauliche Mindestanforderungen für stationäre Einrichtungen für pflegebedürftige …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2020 - 13 B 1707/20
Betriebsverbot für gastronomische Einrichtungen und Beherbergungsverbot zu …
- OVG Niedersachsen, 16.02.2023 - 14 KN 41/22
Corona; Feststellungsinteresse; Laienselbsttest; Schule; Schüler; Selbsttest; …
- VGH Baden-Württemberg, 10.01.2022 - 6 S 3295/20
Rückgriff auf die Gewerbeordnung und die Spielverordnung im …
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2020 - 11 S 116.20
SARS-CoV-2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer einstweiligen …
- VGH Baden-Württemberg, 26.07.2018 - 10 S 2447/17
Kürzung einer landwirtschaftlichen Beihilfe; Verstöße gegen die …
- OVG Hamburg, 01.03.2019 - 1 Bf 216/18
Angabe von Fehlstunden im Schul-/Abschlusszeugnis
- BGH, 21.04.2021 - 3 StR 225/20
Anwendbarkeit des Markenstrafrechts nach Wegfall des in Bezug genommenen …
- OVG Niedersachsen, 10.11.2020 - 13 MN 412/20
Corona-Pandemie; Kosmetikstudio; Normenkontrolleilantrag
- VGH Hessen, 23.01.2018 - 9 C 1852/14
Bauschalldämm-Maß; Bestimmtheitsgrundsatz; Flughafen Frankfurt Main; Fluglärm; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2021 - 13 B 363/21
Erfolgloser Normenkontrollantrag einer Speiselokalbetreiberin auf Erlass einer …
- OVG Sachsen, 09.04.2021 - 3 B 115/21
Corona-Pandemie; zweimalige wöchentliche Testpflicht für Arbeitgeber
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2021 - 11 S 41.21
SARS-Cov-2-Pandemie; Hotelbetrieb; verbundenes Unternehmen; Untersagungs- und …
- BVerfG, 24.01.2023 - 1 BvL 11/20
Unzulässige sozialgerichtliche Vorlage betreffend Befugnis des DIMDI, bei …
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2021 - 11 S 26.21
Corona; Fitnessstudio; Ermächtigungsgrundlage; epidemische Lage von nationaler …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2021 - 13 B 346/21
Dienen des Beherbergungsverbots schon durch die Verhinderung bzw. Reduzierung von …
- OVG Thüringen, 07.09.2022 - 1 N 781/18
Normenkontrolle gegen Naturschutzgebietsverordnung im Südharzer Zechsteingürtel
- OVG Hamburg, 07.05.2021 - 1 Bs 73/21
Corona: Kein Anspruch auf Präsenzunterricht
- BVerfG, 05.12.2017 - 2 BvL 12/17
Verfassungsmäßigkeit einer Strafnorm des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung …
- KG, 13.08.2021 - 3 Ws (B) 198/21
Bußgeldbewehrte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in öffentli-chen …
- VGH Hessen, 20.02.2018 - 9 C 1969/14
Doppelförderung; Flughafen Frankfurt am Main; Fluglärm; passiver Schallschutz; …
- VGH Bayern, 06.10.2022 - 20 N 20.783
Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot - Untersagung des Betriebs von …
- BGH, 14.02.2019 - 4 StR 283/18
Verbotenes Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport (keine …
- VG Hamburg, 21.12.2022 - 2 K 1670/20
Corona-Krise; Verkaufsflächenbeschränkung auf 800 m² für Warenhäuser; Hamburg
- VGH Baden-Württemberg, 26.07.2018 - 10 S 2448/17
Kürzung von für das Jahr 2012 gewährten landwirtschaftlichen Beihilfen wegen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.12.2020 - 13 B 1847/20
Verbot des Freizeit- und Amateursportbetriebs in Fitnessstudios
- FG Thüringen, 19.09.2023 - 2 K 535/20
- OLG Naumburg, 28.06.2023 - 1 Ws 121/23
Unterschlagung durch Verabreichung des Corona-Impfstoffs unter Verstoß gegen …
- OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2022 - 2 K 137/19
Normenkontrolle der Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura …
- VG Hamburg, 16.11.2018 - 7 E 4941/18
Asylbewerber; Erreichbarkeit; Überstellung; Abschiebungsanordnung; Unterkunft; …
- BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 37.16
Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den …
- BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 31.16
Finanzielle Abgeltung unionsrechtswidriger Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten
- BVerfG, 31.03.2022 - 1 BvL 8/21
Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 1 Absatz 1 des Gesetzes …
- VG Regensburg, 19.11.2019 - RN 5 E 19.1890
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Information nach dem Lebensmittel- und …
- BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 38.16
Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den …
- BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 40.16
Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den …
- BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 41.16
Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den …
- OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2022 - 2 K 134/19
Normenkontrolle der Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.12.2020 - 13 B 1855/20
Verbot des Freizeit- und Amateursportbetriebs in Fitnessstudios
- VG München, 06.10.2022 - M 26a E 22.4128
Lebensmittelhygiene, Behördliche Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2021 - 13 B 235/21
Rechtmäßigkeit der Betriebsuntersagung eines EMS-Studios durch die …
- VGH Bayern, 18.07.2018 - 11 ZB 18.924
Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen wegen Unzuverlässigkeit
- BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 32.16
Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den …
- BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 44.16
Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den …
- BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 39.16
Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den …
- VGH Bayern, 15.12.2022 - 22 ZB 21.2925
Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen Nichtbefolgung der Maskenpflicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.08.2022 - L 1 KR 448/19
Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - keine …
- VG Hamburg, 16.04.2020 - 2 E 1671/20
Erfolgloser Eilantrag eines Warenhausbetreibers gegen die aus der …
- OVG Schleswig-Holstein, 23.11.2022 - 5 KN 1/20
Naturschutzverordnung bezüglich eines Binnensees; formelle Anforderungen, insbes. …
- VGH Bayern, 06.10.2022 - 20 N 20.853
Untersagung des Betriebs von Freizeiteinrichtungen zu unbestimmt
- VG München, 06.12.2021 - M 26a E 21.5986
Lebensmittelhygiene, Behördliche Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen …
- VG Berlin, 07.05.2020 - 3 L 167.20
Einstweilige Anordnung auf Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts für Grundschüler …
- OVG Sachsen, 09.04.2020 - 3 B 115/20
Corona-Virus; Bestimmtheit; Verhältnismäßigkeit; Religionsausübung; Zitiergebot
- VGH Bayern, 06.10.2022 - 20 N 20.1023
Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot - Untersagung des Betriebs von …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2022 - 13 B 1465/21
Weiterbetrieb eines Studios für professionelle Tattooentfernung
- VG Bayreuth, 29.09.2021 - B 7 E 21.1038
Information der Öffentlichkeit über Hygieneverstöße
- OVG Sachsen, 15.04.2020 - 3 B 113/20
Corona-Pandemie; COVID-19; Sächsische Corona-Schutz-Verordnung; …
- VGH Bayern, 09.04.2020 - 20 NE 20.664
Corona-Pandemie; vorläufige Ausgangsbeschränkung; parteipolitische Betätigung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2021 - 13 B 1766/20
- OVG Niedersachsen, 21.11.2018 - 7 LB 96/16
Abfall; Altkleider; Anzeigepflicht; Träger der Sammlung; Untersagung; …
- VGH Bayern, 09.10.2018 - 19 ZB 18.356
Qualitätsanforderungen an Lehrpersonen von Integrationskursen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2021 - 14 B 521/21
Der Antragsteller vermietete Wohnungen in seinem Haus an Personen für kurze …
- VG Hamburg, 21.04.2020 - 11 E 1705/20
Erfolgloser Eilantrag eines Betreibers von Restaurants in Warenhäusern gegen die …
- VG Regensburg, 01.02.2022 - RN 9 K 21.1624
Unzulässigkeit einer Klage mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift
- LG Hamburg, 22.10.2020 - 327 O 441/19
Pfandpflicht und entsprechende Kennzeichnungspflicht für Getränkedosen mit einem …